Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Große Kreisstadt Bad Mergentheim
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Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um
deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den
Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde
genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§
44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen
sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher
Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer
öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen
regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige
Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder
Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung,
die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz),
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste
aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit
(Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in
der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige
Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung,
dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers
eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag
Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang)
und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches
Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen
Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit
diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern
lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen
Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über
die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde
davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde
angemeldet hat.
f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden
öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung
innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-
Grundverordnung übernehmen.
Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die
nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie
nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf
von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der
Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt
und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während
dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen
sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im
Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums
sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland
auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG
bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten
nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung
(Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig
sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der
Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu
den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden
oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde
gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18
Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung
kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen
der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung
verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des
Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6
Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit
gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor
erteilt wurde.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-
Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/61 55 41 0, E-Mail:
poststelle@lfdi.bwl.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten
rechtswidrig verarbeitet werden.
