Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen

  • Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte aufgestellt in Gaststätten, Discotheken, Vereinsräumen u.a.
  • Einrichtungen für Spiele mit und ohne Gewinnmöglichkeit

Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die steuerpflichtigen Geräte aufgestellt sind (z.B. Aufsteller). Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. Die Steuerpflicht wird je angefangenen Kalendermonat berechnet festgesetzt. Die Aufstellung/Beseitigung der Geräte ist durch den Steuerschuldner bzw. durch den Besitzer der Aufstellungsräumlichkeit innerhalb von 2 Wochen der Steuerabteilung anzuzeigen.

Die Steuersätze betragen für das Bereithalen eines Gerätes:

  • mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG  24 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 240 Euro
  • mit Gewinnmöglichkeit an einem sonstigen Aufstellungsort  24 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 120 Euro

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Zuständiges Amt