Fundsachen / Fundtiere

Informationen zum Fundamt
Vielen Personen verlieren im Laufe der Zeit persönliche Gegenstände oder finden Sachen von anderen Leuten. In den meisten Fällen führt der Weg zum Fundamt beim Ordnungs- und Gewerbeamt.

Die Arbeit des Fundamtes begründet sich auf die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort ist u.a. geregelt die Anzeigepflicht des Finders, die Verwahrungspflicht des Finders, die Ablieferungspflicht, der Finderlohn und die Rechte des Finders.

Bei aufttretenden Fragen im Zusammenhang mit Fundgegenständen oder verlorenen Sachen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme Frau Leuchs. Weiterhin haben Sie in unserem Online-Fundbüro jederzeit die Möglichkeit, Fundsachen anzuzeigen oder nachzuschauen, ob Ihre Fundsache als gefunden gemeldet wurde.

Aufbewahrungsfrist und Erwerb des Eigentums an der Fundsache
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes beim Fundamt erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder dieser sein Recht beim Fundamt angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Finderlohn
Der Finder kann vom Empfangsberechtigten (Verlierer) einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der Sache bis 500,00 Euro 5 von Hundert, von dem Mehrwert 3 von Hundert, bei Tieren 3 von Hundert.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Fahrräder
Wenn Sie Ihr Fahrrad vermissen, müssen Sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei machen, damit diese tätig werden kann. Die Diebstahlsanzeige ist zwingende Voraussetzung für die Aushändigung eines Fahrrads an den Verlierer und für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Sollte sich das Fahrrad als nicht gestohlen erweisen, müssen Sie die Anzeige zurücknehmen. Halten Sie für eine Anzeige Rahmennummer, Fabrikat, Modell, Farbe und sonstige Merkmale bereit.

Fundtiere
Fundtiere gelten rein rechtlich gesehen als "Fundsachen" und fallen damit in die Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörden. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren.

Da es der Gemeinde in der Regel nicht möglich sein wird, Tiere artgemäß unterzubringen und zu versorgen, werden sie einer geeigneten Person oder Stelle (z.B. einem Tierheim) übergeben.

Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit dem städtischen Tierheim Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Tier ohne Anzeige bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abzugeben. Die Fundanzeige wird dann in der Regel durch Mitarbeiter des Tierheims erledigt, da ohne Anzeige die Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.

Hat sich der Eigentümer des Tieres – üblicherweise nach vier Wochen – nicht gemeldet, wird angenommen, dass er die Suche nach dem Tier aufgegeben hat. Das Tier gilt dann als herrenlos und wird zur weiteren Betreuung der beauftragten Person oder Stelle (z.B. Tierheim oder Tierschutzverein) überlassen. Damit endet die Kostentragungspflicht der Gemeinde. Das Tier kann dann gegebenenfalls an Interessenten abgegeben werden.


Ihre Ansprechpartner