Drohnenflug
Die Stadt Bad Mergentheim ruft zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Drohnen auf.
Es darf zwar grundsätzlich jede und jeder nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Drohne fliegen, doch es gibt hierbei einiges zu beachten. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob die Drohne über eine Kamera verfügt oder nicht. In der Regel tun sie das im privaten Bereich, denn schließlich werden sie vor allem zum Filmen und Fotografieren genutzt. Der „Pilot“ oder die „Pilotin“ muss sich somit vorab kostenpflichtig beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Der Gesetzgeber legt dabei verschiedene Gewichtsklassen fest. Diese verschiedenen Gewichtsgrenzen, ab welchen unterschiedliche Regelungen greifen, liegen derzeit bei 250 Gramm und 900 Gramm. Je nach Startgewicht dürfen gewisse Flugszenarien durchgeführt werden. Das Startgewicht legt auch fest, ob und welche Art von Kenntnisnachweisen (‚großer oder kleiner Drohnenführerschein‘) der Drohnenbetreibende vorweisen muss.
Im Besonderen betont die Stadt: Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist grundsätzlich immer verboten. Auch empfindliche Infrastrukturen wie Justizvollzugsanstalten, militärische Einrichtungen, Kraftwerke etc. dürfen nicht überflogen werden. Hier ist sogar ein seitlicher Abstand von 100 Metern einzuhalten. Dies gilt auch für Bahngleise, Bundesstraßen, Autobahnen. Hier kommt jedoch eine Besonderheit ins Spiel, nach welcher man die 100 Meter Seitenabstand unterschreiten darf, der Abstand hierzu jedoch mindestens so groß sein muss wie die Flughöhe. Das bedeutet, dass beispielsweise an eine Bundesstraße auf 50 Meter herangeflogen werden darf, die Flughöhe dann aber nicht größer als 50 Meter sein darf. Die generell maximal zulässige Flughöhe beträgt 120 Meter über dem Grund. Die Privatsphäre Dritter ist immer zu respektieren!
Auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart sind stets die aktuell gültigen Gesetzeslagen ersichtlich.
Bei Verstößen gegen die EU-Drohnenverordnung und das nationale Luftrecht drohen empfindliche Konsequenzen.
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