Außenbewirtschaftung (Gastronomie)

Außenbewirtschaftungen für Gastronomiebetriebe können auf Privatgelände oder im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Befindet sich die Außenbewirtschaftung auf der Privatfläche einer Gaststätte, dann wird die Bewirtung im Freien lediglich mit der nötigen Gaststättenerlaubnis bzw. im nachhinein durch eine Erweiterung der Gaststättenerlaubnis erteilt. Hierfür ist das Ordnungs- und Gewerbeamt SG 32-1 zuständig.

Es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis, die mit einer Gebühr verbunden ist. Sie erlischt erst, wenn von der Konzession kein Gebrauch mehr gemacht wird.
 
Soll für die Außenbewirtschaftung eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, dann ist neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Dafür ist das Sachgebiet für Verkehrswesen 32-2 zuständig. Dazu ist ein förmliches Verfahren nötig, das von der Straßenverkehrsbehörde veranlasst wird. Dabei wird mit verschiedenen öffentlichen Stellen abgeklärt, ob dem Antrag öffentlich-rechtliche Belange entgegen stehen. Es werden Fragen der Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs, der Gestaltung der Außenbewirtschaftung (Tische, Stühle, Pflanzkübel Begrenzungen usw.) und anderer möglicher öffentlicher Belange abgeklärt.

Anträge hierzu erhalten Sie beim jeweiligen Sachgebiet im Bahnhofplatz 1 .

Dem Antrag ist eine genaue Planskizze beizufügen. Anzugeben ist außerdem, für welchen Zeitraum und in welcher Tageszeit die Außenbewirtschaftung stattfinden soll.

Gebühren:

Die Gebühren bemessen sich bei dieser Sondernutzungserlaubnis nach der Dauer der Erlaubnis, der Einstufung des Gebietes, in dem sie ausgeübt wird und der Fläche.


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Zuständiges Amt