Gaststättengewerbe

Zum 01.01.2026 tritt das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft. Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren – sowohl im stehenden Gaststättengewerbe als auch im vorübergehenden Gastgewerbe bzw. Reisegastgewerbe.

Diese Regelungen betreffen alle, die ab 01.01.2026 ein Gaststättengewerbe neu beginnen möchten. 

Gastgewerbetreibende, die bereits bei Inkrafttreten des Landesgaststättengesetzes am 1. Januar 2026 ein Gaststättengewerbe regelkonform betreiben, unterliegen nicht der Anzeigepflicht.

 

  • Stehendes Gaststättengewerbe (Restaurant, Café, etc.)

Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes, inklusive dem Betrieb einer Außenbewirtschaftung, ist beim Gewerbeamt der Stadt Bad Mergentheim im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die Anmeldung hat 6 Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen. Im Zuge der Gewerbeanmeldung ist die Bescheinigung der IHK-Unterrichtung oder eine Kopie eines anerkannten Berufsabschlusszeugnisses mit einzureichen.

Die Unterrichtung hat bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern (IHK) in Baden-Württemberg zu erfolgen.

Ein Unterrichtungsnachweis aus dem Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2025, auch aus anderen Bundesländern, kann aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nur bis 30.06.2026 anerkannt werden.

Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige nicht oder nicht vollständig erstattet wurde.

 

  • Vorübergehendes Gaststättengewerbe (bisher Gestattung) / gewerbetreibende Personen im Reisegastgewerbe

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z.B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, sonstige Veranstaltungen) muss spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig beim Ordnungs- und Gewerbeamt eingegangen sein. Eine Rückmeldung durch die Behörde nach Eingang der Anzeige erfolgt nicht mehr.

Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).

Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

 


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