Regeln beachten beim Drohnenflug

Veröffentlicht am Freitag, 28. Februar 2025
Drohnen liefern schöne Bilder und beeindruckende Perspektiven – ihr regelwidriger Einsatz ist jedoch strafbar. (Bild: Jens Hackmann/ Stadt Bad Mergentheim)
Drohnen liefern schöne Bilder und beeindruckende Perspektiven – ihr regelwidriger Einsatz ist jedoch strafbar. (Bild: Jens Hackmann/ Stadt Bad Mergentheim)

Die Stadt Bad Mergentheim ruft zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Drohnen auf. Wegen Vorkommnissen, bei denen Drohnen von Privatpersonen auf nicht zulässige Weise eingesetzt worden sind, mahnt sie die geltenden Regeln an, die unbedingt zu beachten sind. 

Unbemannte Luftfahrtsysteme, im Volksmund Drohnen genannt, erfreuen sich seit einigen Jahren auch im privaten Bereich einer immer weiter wachsenden Beliebtheit. Auch im Vermessungs- und Dokumentationsbereich sind Drohnen nicht mehr wegzudenken. Nicht zuletzt bieten Aufnahmen aus der Luft auch ästhetische und ungewohnte Anblicke aus einer anderen Perspektive, wenn es um die Gewinnung eindrucksvoller Bilder geht. Kurzum: Drohnen am Himmel sind fast schon so unersetzlich wie Autos auf der Straße.

„Doch gerade im Hinblick auf unerlaubte oder gar gefährdende Handlungen, ist auch das Fliegen mit Drohnen geltenden Gesetzen unterworfen“, erläutert Jens Hackmann vom Bad Mergentheimer Ordnungsamt, der selbst Drohnenpilot ist. „Es darf zwar grundsätzlich jede und jeder nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Drohne fliegen, doch es gibt hierbei einiges zu beachten. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob die Drohne über eine Kamera verfügt oder nicht. In der Regel tun sie das im privaten Bereich, denn schließlich will man visuelle Eindrücke aus der Luft erhalten. So muss sich der Betreibende daher kostenpflichtig beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren.“

Darüber hinaus komme es auf das Startgewicht der Drohne an: „Der Gesetzgeber legt dabei verschiedene Gewichtsklassen fest. Derzeit liegen die Grenzen bei 250 Gramm und 900 Gramm. Je nach Startgewicht dürfen gewisse Flugszenarien durchgeführt werden. Das Startgewicht legt auch fest, ob und welche Art von Kenntnisnachweisen (‚großer oder kleiner Drohnenführerschein‘) der Drohnenbetreibende vorweisen muss. So müssen Betreibende von kamerabehafteten Drohnen unter 250 Gramm lediglich eine Registrierung beim LBA vorweisen. Ein Kenntnisnachweis ist nicht erforderlich. Der ‚kleine Drohnenführerschein‘ ist bei Drohnen zwischen 250 Gramm und 900 Gramm erforderlich. Darüber ist der ‚große Drohnenführerschein‘ mit Kenntnisnachweis beziehungsweise Prüfung notwendig, wenn beispielsweise innerorts geflogen werden soll. Eine spezielle Versicherung, die im Schadensfall für die Schäden aufkommt, ist in der Regel verpflichtend“, so Jens Hackmann.

Im Besonderen betont die Stadt: Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist grundsätzlich immer verboten. Auch empfindliche Infrastrukturen wie Justizvollzugsanstalten, militärische Einrichtungen, Kraftwerke etc. dürfen nicht überflogen werden. Hier ist sogar ein seitlicher Abstand von 100 Metern einzuhalten. Dies gilt auch für Bahngleise, Bundesstraßen, Autobahnen. Hier kommt jedoch eine Besonderheit ins Spiel, nach welcher man die 100 Meter Seitenabstand unterschreiten darf, der Abstand hierzu jedoch mindestens so groß sein muss wie die Flughöhe. Das bedeutet, dass beispielsweise an eine Bundesstraße auf 50 Meter herangeflogen werden darf, die Flughöhe dann aber nicht größer als 50 Meter sein darf. Die generell maximal zulässige Flughöhe beträgt 120 Meter über dem Grund. Bemannter Flugverkehr hat immer Vorrang, daher ist das Überfliegen von Flugplätzen oder -häfen immer verboten, wie selbstverständlich sein dürfte. Hier sind auch weitaus größere Seitenabstände einzuhalten.

Für all die vorgenannten Verbote sind jedoch auch Ausnahmen möglich. Bei begründeten Flugvorhaben kann eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt werden. Dies ist für private Nutzerinnen und Nutzer in der Regel jedoch nicht relevant. Für den Bereich Main-Tauber-Kreis ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

„Der Datenschutz gilt auch im Luftraum. So darf eine Drohne niemals zum Ausspionieren oder Stalken verwendet werden. Die Privatsphäre Dritter ist daher immer zu respektieren. Grundsätzlich handelt jeder Drohnenpilot eigenverantwortlich. Sämtliche Vorschriften sind einzuhalten. Einzelne Flugvorhaben sind den Ordnungsämtern der Kommunen nicht mehr anzuzeigen, denn das eigenverantwortliche Handeln und die Einhaltung der Vorschriften werden vorausgesetzt.  Die Vorschriften sind umfangreich, kompliziert und häufigen Änderungen unterworfen, da das Themengebiet noch relativ neu ist. Die Regelungen gelten meistens EU-weit, erläutert Jens Hackmann abschließend. „Wenn die Drohne mit auf Reisen gehen soll, ist ein Blick in die Vorschriften des entsprechenden Landes unabdingbar, insbesondere wenn dieses nicht in der EU liegt.“

Auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart sind stets die aktuell gültigen Gesetzeslagen ersichtlich. Diese aktuellen Informationen werden auch im Wegweiser der Stadt unter www.bad-mergentheim.de und dem Stichwort „Drohnen“ verlinkt.